Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.111 BR CH-BL

§ 7 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz

1. Die BGV leistet nachstehende prozentuale Anteile an die beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen

a. Blitzschutzanlagen (Lebensdauer ≥20 Jahre)

1. Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 10%,

2. Blitzschutzanlagen mit Überspannungsschutz 30%,

3. Überspannungsschutz bei bestehenden Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 30%;

b. automatische Brand- und Gasmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥15 Jahre)

1. Vollüberwachung 30%,

2. Vollüberwachung bei Bauten und Anlagen mit Pflicht einer Teilüberwachung (nur für Differenz Teilüberwachung zu Vollüberwachung) 30%,

3. Teilüberwachung 10%;

c. * automatisch auslösende, stationäre Löschanlagen für den Schutz von Bauten und Anlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle, welche das Schutzziel, einen Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle zu halten, erfüllen (Lebensdauer ≥20 Jahre)

1. Vollschutz 30%,

2. Vollschutz bei Bauten und Anlagen mit Pflicht eines Teilschutzes (nur für Differenz Teilschutz zu Vollschutz) 30%,

3. Teilschutz 20%.

← § 6 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Regelungsbereich § 8 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →