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§ 5 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Beitragsberechtigte Kosten

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§ 5 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Beitragsberechtigte Kosten

1. Die beitragsberechtigten Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und MWST, nach Abzug von Rabatten und Skonti. Massgebend sind die Konkurrenzpreise des Marktes. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere von der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.

2. Bei Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren oder arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ist nur der die angeordneten Massnahmen übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.

2bis. Bei Massnahmen im Zusammenhang mit der Instandstellung nach einem Schadenfall ist nur der die Entschädigung der betreffenden Bauteile übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.

3. Kosten für Landerwerb, Rechte, Provisorien, Bauzinsen, Versicherungsprämien, Gebühren, Anstösserbeiträge, Serviceleistungen, Betriebs- und Unterhaltskosten etc. sind nicht beitragsberechtigt.

4. Ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten etc. sind nicht beitragsberechtigt.

5. Fundamenterder und Potentialausgleichsleitungen, welche nicht ausschliesslich für eine beitragsberechtigte Blitzschutzanlage erstellt werden, sind nicht beitragsberechtigt.

6. Erstellen von für die Alarmübermittlung notwendigen Internet- und Kommunikationsanschlüsse sind nicht beitragsberechtigt.

7. Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b legt die BGV die beitragsberechtigten Kosten im Einzelfall projektbezogen fest.

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