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§ 4 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Voraussetzungen

1. Damit eine Schutzmassnahme («Massnahme») ordentlich beitragsberechtigt ist, muss sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen

a. * Die Massnahme muss die Baute(n) und Anlage(n) vor den Auswirkungen von Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind, schützen.

b. Die Massnahme muss permanent oder automatisch im Ereignisfall wirksam sein.

c. Die Massnahme muss den jeweils aktuellen und geltenden Stand der Technik erfüllen und mindestens für die in §§ 7 und 8 aufgeführte Lebensdauer ausgelegt sein. Sie muss während dieser Zeit wirksam sein und dauernd in Stand gehalten werden.

d. Die Massnahme muss freiwillig ergriffen werden. Als freiwillig ergriffen gelten Massnahmen, welche

1. ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ergriffen werden oder

2. im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht angeordnet wurden oder deren Schutzwirkung jene der angeordneten Massnahme übersteigt;

3. nicht im Zusammenhang mit einem Schadenfall gefordert wurde, damit nicht ein Deckungsvorbehalt ausgesprochen werden muss.

4. * Im Falle von ausserordentlichen Beiträgen an Gemeinden für kollektiv wirkende Massnahmen gelten die Massnahmen als freiwillig, wenn sie nicht von Bund oder Kanton vorgeschrieben wurden oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für eine Anpassung oder Überarbeitung einer kommunalen Nutzungsplanung gefordert wurden.

e. Manuell bedienbare Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungsschäden, welche bei permanent oder automatisch im Ereignisfall wirkenden Massnahmen die Schutzwirkung gegen Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre auf eine Wiederkehrperiode bis 300 Jahre erhöhen, sind zulässig, wenn diese nachweislich und jederzeit rasch und sicher sowie ohne besondere Kenntnisse von einer Person ergriffen bzw. bedient werden können.

f. Die Massnahme darf nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefährdung ausserhalb ihres direkten Wirkungsbereiches führen. Allfällige Nachweise sind durch den Gesuchsteller zu erbringen.

2. Keine ordentlichen Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für

a. Massnahmen, für deren Wirksamkeit ein manuelles Eingreifen von Personen erforderlich ist («organisatorische Massnahmen»); vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1 Buchstabe e;

b. nicht wirtschaftliche oder unwirksame Massnahmen;

c. Massnahmen, für welche wirksamere oder effizientere Alternativen bekannt sind;

d. Massnahmen, welche von der BGV nicht als zweckdienlich erachtet werden;

e. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, welche für die entsprechende Gefahr von der Versicherungsdeckung bei der BGV ausgeschlossen sind;

f. * die Behebung von Baumängeln oder Mängel infolge von mangelhaftem Unterhalt und unterlassenen Kontroll- und Wartungsarbeiten (z.B. Dachkontrollen, oder periodische Wartungsarbeiten);

g. Unterhalt, Reparatur oder Ersatz von Massnahmen während der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer;

h. * Massnahmen in Gebieten, wo eine Gefährdung nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden kann;

i. * ...

j. * ...

k. Massnahmen gegen tektonische Naturgefahren;

l. * Massnahmen, welche die Bebaubarkeit oder die Nutzungserhöhung eines Grundstückes erst ermöglichen;

m. * Massnahmen, welche bei baubewilligungspflichtigen Um- oder Neubauten erforderlich sind, um die Anforderungen an das naturgefahrengerechte Bauen gemäss den geltenden SIA-Normen zu erfüllen.

3. Ausserordentliche Beiträge können ausgerichtet werden für

a. durch Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV zu tragende Anstösserbeiträge und/oder Anteile an die Erstellungskosten für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren, welche von Bund, Kanton oder Gemeinden koordiniert und realisiert werden und dem Schutz versicherter Bauten und Anlagen dienen;

b. kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren, welche in der Verantwortung von Gemeinden liegen und dem Schutz versicherter Bauten und Anlagen dienen, und für welche Kanton oder Bund eine Kostenbeteiligung abgelehnt haben.

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