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§ 2 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Berechtigung für ordentliche und ausserordentliche Beiträge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Berechtigung für ordentliche und ausserordentliche Beiträge

1. Zweckgebundene, ordentliche Beiträge können nur an Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV gewährt werden.

1bis. Für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren können an die Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV ordentliche Beiträge gewährt werden, welche in der Summe nicht höher sind, als dies bei der Umsetzung entsprechender Objektschutzmassnahmen der Fall gewesen wäre.

1ter. In Abweichung zu Abs. 1bis können für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren an Gemeinden und/oder die Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV ausserordentliche Beiträge gewährt werden, wenn die Schutzmassnahmen massgeblich dem Schutz von bei der BGV versicherten Bauten und Anlagen beitragen.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

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