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761.111 BR CH-BL

§ 16 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 16 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Übergangsrecht

1. ...

2. ...

3. Für zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte, Beiträge wird der höhere Beitrag ausbezahlt, welcher sich aus dem zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung respektive zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Beitragsreglement ergibt.

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