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761.111 BR CH-BL

§ 15 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Aufhebung des bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 15 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Aufhebung des bisherigen Rechts

1. Unter Vorbehalt von § 16 wird die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 über Beiträge an Brandschutzmassnahmen aufgehoben.

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