§ 14 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Abrechnung
§ 14 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Abrechnung
1. Die Schlussrechnung muss der BGV innerhalb der dreijährigen Frist nach Beitragszusicherung eingereicht werden. Diese muss prüf- und nachvollziehbar sein und hat die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten einschliesslich der allfälligen Eigenleistungen zu enthalten.
1bis Gesuche zur Auszahlung von Beiträgen gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a sind innert Jahresfrist nach Erhalt der entsprechenden Rechnung einzureichen.
1ter Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. b gelten die im Einzelfall projektbezogen gewährten Fristen.
2. Für die definitive Höhe des Beitrages sind die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten massgebend. Der zugesicherte Beitrag zuzüglich 10 % stellt dabei den Maximalbetrag dar. Der Maximalbeitrag kann in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden, sofern die Überschreitung von der BGV nachvollziehbar und als zweckdienlich anerkannt wird.
3. Nach Prüfung der Massnahme gemäss § 13 und der Abrechnung erfolgt die Auszahlung des Beitrages. Ergibt die Prüfung, dass die Massnahme Mängel aufweist, erfolgt die Auszahlung erst nach der Behebung der Mängel.