761.111
BR
CH-BL
§ 13 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Fertigstellung
Verfahren
§ 13 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Fertigstellung
1. Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsgesuch und unter Einhaltung der in der Beitragszusicherung festgehaltenen Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsbereitem Zustand gehalten wird.
2. Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt kontrollieren.