Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.111 BR CH-BL

§ 13 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Fertigstellung

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Fertigstellung

1. Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsgesuch und unter Einhaltung der in der Beitragszusicherung festgehaltenen Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsbereitem Zustand gehalten wird.

2. Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt kontrollieren.

← § 12 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Regelungsbereich § 14 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →