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§ 12 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Beitragszusicherung

Verfahren
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§ 12 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Beitragszusicherung

1. Die BGV sichert die Beiträge schriftlich zu. Vorbehalten bleibt § 14 Absatz 2.

2. Beitragszusicherungen sind auf maximal 3 Jahre befristet. Wird die Massnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt und der Beitragsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf die zugesicherten Beiträge. Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b sind längere Fristen zulässig.

3. Ablehnende Entscheide werden schriftlich begründet.

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