761.111
BR
CH-BL
§ 11 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Beitragsgesuch
Verfahren
§ 11 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Beitragsgesuch
1. Beitragsgesuche sind unter Verwendung der offiziellen Gesuchsformulare der BGV und unter Beilage aller geforderten Unterlagen vor Umsetzung der Massnahmen einzureichen.
2. Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zusicherung durch die BGV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.
3. Nach Beginn der Umsetzung eingereichte Beitragsgesuche können bis maximal 2 Jahre nach Fertigstellung der Schutzmassnahmen berücksichtigt werden.
4. Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. b sichert die BGV die Beiträge nach Prüfung der ausführungsreifen Projektunterlagen den Gemeinden zu. Die einzelnen Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen der BGV müssen kein separates Beitragsgesuch stellen.