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761.111 BR CH-BL

§ 1 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Regelungsbereich

1. Dieses Reglement regelt die Leistung von Beiträgen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) an freiwillige Schutzmassnahmen zur Verhütung von Brand- und Elementarschäden gemäss § 18 BNPG.

2. Brandschäden im Sinne dieses Reglements sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.

3. Elementarschäden im Sinne dieses Reglements sind Schäden, die aufgrund von gravitativen Naturgefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Überführung von Schutt und Geröll, Steinschlag, Felssturz, Erdrutsch, Erdfall und Lawinen), meteorologischen Naturgefahren (Sturmwind, Hagel und Schnee) oder tektonischen Naturgefahren (Erdbeben) entstehen.

4. Bauten und Anlagen im Sinne dieses Reglements sind Gebäude gemäss § 5 des Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft vom 24. März 2022.

(Beitragsreglement, BR) - Regelungsbereich § 2 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen →

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