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761.11 BNPVRPRINRPPIN CH-BL

Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsverordnung, BNPV) - Regelungsbereich (BNPV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar 2017 über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vollzogen.

2. Die BGV betreibt ein Brandschutzinspektorat sowie eine Fachstelle für Elementarschadenprävention.

3. Sie kann nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmassnahmen gegen Brand- und Naturgefahrenschäden vornehmen lassen.

2. Die Vorabklärungen sind unentgeltlich.

Brandschadenprävention

1. Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.

Brandschadenprävention

1. Als Gebäude gemäss § 5 Absatz 1 BNPG gelten Bauten und Anlagen.

2. Der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG kann verringert werden, wenn im Grundbuch eine Dienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Brandschutzabstände gemäss VKF einhalten müssen.

3. Die Löschung der Dienstbarkeit gemäss Absatz 2 bedarf der Zustimmung der BGV.

4. Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, bemisst sich der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG von der Mitte des benachbarten Grundstücks aus.

Brandschadenprävention

1. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innern von Bauten und Anlagen bedarf der Bewilligung der BGV (Abbrandbewilligung).

2. Die Erteilung der Abbrandbewilligung richtet sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.

3. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und P3 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung ist bewilligungsfrei.

Prävention vor Schäden durch Naturgefahren

1. Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft, die Gefahrenhinweiskarten Basel-Landschaft sowie die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.

Prävention vor Schäden durch Naturgefahren

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion und die BGV erstellen eine Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturgefahren).

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