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761.1 CH-BL

§ 7 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen - Pflichten der Fachperson

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§ 7 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen · Pflichten der Fachperson

1. Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mit.

2. Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung

a. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder

b. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht beheben lassen.

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