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761.1 CH-BL

§ 6 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen - Fachperson

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§ 6 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen · Fachperson

1. Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe

a. Kaminfegerin oder Kaminfeger;

b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;

c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;

d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.

2. Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.

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