761.1
CH-BL
§ 6 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen - Fachperson
§ 6 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen · Fachperson
1. Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe
a. Kaminfegerin oder Kaminfeger;
b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;
c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;
d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.
2. Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.