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761.1 CH-BL

§ 5 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen - Prüfung

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§ 5 Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen · Prüfung

1. Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.

3. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.

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