Regelungsbereich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Dieses Dekret regelt die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 1 BNPG.
1. Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen.
1. Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden.
1. Die Periodizität der Prüfung von Feuerungsanlagen richtet sich insbesondere nach Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter sowie nach Herstellerangaben, technischen Spezifikationen und Empfehlungen der Fachperson.
1. Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.
3. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.
1. Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe
a. Kaminfegerin oder Kaminfeger;
b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;
c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;
d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.
2. Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.
1. Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mit.
2. Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung
a. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder
b. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht beheben lassen.