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760 FWG CH-BL

§ 8 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Definition

Ereignisse - Naturereignisse
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§ 8 FWG · Definition

1. Naturereignisse sind akut drohende oder eingetretene Naturgewalten wie Sturmwind, Blitzschlag, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Übersarungen, Murgänge, Erdrutsche, Erdbeben, Steinschlag, Felssturz, Schneedruck, Schneerutsch und Schneelawinen, die Personen oder Tiere gefährden oder schädigen oder die grosse Schäden an Sachen bewirken.

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