760
FWG
CH-BL
§ 7 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Einsatzkosten, Ersatzpflicht
Ereignisse - Brandereignisse
§ 7 FWG · Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1. Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind.
2. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt, die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.