760
FWG
CH-BL
§ 41 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Strafbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 41 FWG · Strafbestimmung
1. Wer die Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht (§ 4) verletzt oder wer den Anordnungen der Feuerwehr keine Folge leistet (§ 16 Absatz 2), wird mit Busse bestraft.