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760 FWG CH-BL

§ 41 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Strafbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 41 FWG · Strafbestimmung

1. Wer die Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht (§ 4) verletzt oder wer den Anordnungen der Feuerwehr keine Folge leistet (§ 16 Absatz 2), wird mit Busse bestraft.

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