760
FWG
CH-BL
§ 40 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Fehlalarm
Schlussbestimmungen
§ 40 FWG · Fehlalarm
1. Verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde, dem Kanton oder dem Betrieb die Einsatzkosten zu ersetzen,
a. wer vorsätzlich die Feuerwehr fehlalarmiert,
b. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldeanlage für Schadenfeuer, Schadensexplosionen oder für weitere Gefahren einen Fehlalarm auslösen lässt,
c. wer Eigentümer oder Eigentümerin, Besitzer oder Besitzerin einer solchen Anlage ist, die innerhalb von zwölf Monaten mehr als einen Fehlalarm auslöst.
2. Die Gemeinden können im Reglement eine strengere Regelung als diejenige gemäss Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.
3. Die Bestrafung gemäss Artikel 128bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.