Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 FWG CH-BL

§ 4 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FWG · Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht

1. Sofern es ihr möglich und zumutbar ist, hat jede Person bei einem Brand-, Natur- oder Spezialereignis die Feuerwehr-Notrufstelle zu alarmieren und gefährdete Personen und Tiere zu retten sowie bei einem Brandereignis den Brand zu löschen.

← § 3 FWG Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zweck und Regelungsbereich § 5 FWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →