760
FWG
CH-BL
§ 4 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 FWG · Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht
1. Sofern es ihr möglich und zumutbar ist, hat jede Person bei einem Brand-, Natur- oder Spezialereignis die Feuerwehr-Notrufstelle zu alarmieren und gefährdete Personen und Tiere zu retten sowie bei einem Brandereignis den Brand zu löschen.