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760 FWG CH-BL

§ 39 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Beschwerde

Schlussbestimmungen
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§ 39 FWG · Beschwerde

1. Gegen Beitragsverfügungen kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat der BGV Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen die übrigen Verfügungen kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungrat erhoben werden.

3. Gegen Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.

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