760
FWG
CH-BL
§ 38 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Kostenersatz
Feuerwehr - Kanton
§ 38 FWG · Kostenersatz
1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden und den Betrieben die Kosten der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, die er aufgrund von § 37 Absatz 2 aufgeboten hat, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet bzw. Betriebsareal stattgefunden hat.
2. Die Staatskasse ersetzt der BGV im Falle von § 37 Absatz 2 Buchstabe c deren Auslagen gemäss Absatz 1.