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760 FWG CH-BL

§ 38 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Kostenersatz

Feuerwehr - Kanton
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§ 38 FWG · Kostenersatz

1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden und den Betrieben die Kosten der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, die er aufgrund von § 37 Absatz 2 aufgeboten hat, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet bzw. Betriebsareal stattgefunden hat.

2. Die Staatskasse ersetzt der BGV im Falle von § 37 Absatz 2 Buchstabe c deren Auslagen gemäss Absatz 1.

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