§ 37 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehr-Inspektorat
§ 37 FWG · Feuerwehr-Inspektorat
1. Das Feuerwehr-Inspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.
2. Es bietet im Ereignisfall die notwendigen kommunalen, kantonalen und betrieblichen Feuerwehrmittel zum Einsatz auf, wenn
a. die zuständige Feuerwehr den gesetzlich geforderten Einsatz nicht zu leisten in der Lage ist,
b. der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig ist,
c. der Kantonale Krisenstab den Feuerwehreinsatz anordnet.
3. Es
a. bestimmt oder übernimmt bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung die Einwohnergemeinde oder der Betrieb zuständig ist, die Einsatzleitung, wenn Lage oder Führung dies erfordern;
b. bestimmt oder übernimmt die Einsatzleitung bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung der Kanton zuständig ist;
c. bestimmt im Zweifelfsfall die Zuständigkeit für die Bewältigung eines Ereignisses.