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760 FWG CH-BL

§ 36 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Stützpunktfeuerwehren

Feuerwehr - Kanton
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§ 36 FWG · Stützpunktfeuerwehren

1. Der Kanton bestimmt einzelne Feuerwehren der Einwohnergemeinden als Stützpunktfeuerwehren und regelt und finanziert deren Aufgaben. Er übergibt ihnen das dazu notwendige Material zu Besitz, Betrieb und Unterhalt.

2. Er kann Dritte mit Stützpunktfeuerwehraufgaben beauftragen.

3. Die Sicherheitsdirektion kann spezifische Stützpunktfeuerwehren für die Bewältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein sowie von ABC-Ereignissen betreiben. Sie kann die Aufgabe mit Genehmigung der BGV Dritten übertragen.

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