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760 FWG CH-BL

§ 35 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Materialkommission

Feuerwehr - Kanton
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§ 35 FWG · Materialkommission

1. Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein, die den Kanton bei der Beschaffung des persönlichen Materials der Feuerwehrangehörigen der Einwohnergemeinden sowie der Betriebe berät.

2. Der Kommissionsvorsitz obliegt dem Feuerwehr-Inspektorat. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die weiteren Einzelheiten.

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