760
FWG
CH-BL
§ 34 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Ausbildung
Feuerwehr - Kanton
§ 34 FWG · Ausbildung
1. Der Kanton führt Ausbildungskurse für die Angehörigen der Feuerwehren durch und trägt die Kosten. Er richtet keine Vergütungen an die Kursteilnehmenden aus.
2. Die Angehörigen der Feuerwehren sind verpflichtet, die vom Kanton vorgegebenen Ausbildungen zu absolvieren.
3. Sie dürfen nur diejenigen Funktionen ausüben, für die sie ausgebildet sind. Das Feuerwehr-Inspektorat kann befristete Ausnahmen bewilligen.