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760 FWG CH-BL

§ 33 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Alarmierung

Feuerwehr - Kanton
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§ 33 FWG · Alarmierung

1. Der Kanton betreibt eine Feuerwehr-Notrufstelle und ist zuständig für die Alarmierung der Feuerwehren.

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