760
FWG
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Alarmierung
Feuerwehr - Kanton
§ 33 FWG · Alarmierung
1. Der Kanton betreibt eine Feuerwehr-Notrufstelle und ist zuständig für die Alarmierung der Feuerwehren.