760
FWG
CH-BL
§ 32 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehrmaterial
Feuerwehr - Betriebe
§ 32 FWG · Feuerwehrmaterial
1. Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr und übergibt es den Betrieben zu Eigentum und Unterhalt.
2. Die Betriebe beschaffen, finanzieren und unterhalten das Korpsmaterial der Betriebsfeuerwehr.
3. Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials, das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Betriebe zuständig sind, erforderlich ist.
4. Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, bedarf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nutzungsdauer zurückzuerstatten.