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760 FWG CH-BL

§ 31 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Organisation

Feuerwehr - Betriebe
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§ 31 FWG · Organisation

1. Die Betriebsfeuerwehren sind nach den Vorgaben des Kantons zu betreiben.

2. Sie werden vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkommandantin geführt.

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