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760 FWG CH-BL

§ 30 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Einsatzkosten

Feuerwehr - Betriebe
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§ 30 FWG · Einsatzkosten

1. Die Einsatzkosten sind den Betrieben nach Massgabe der §§ 7 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 3 zu ersetzen.

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