760
FWG
CH-BL
§ 3 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Sicherheitsdirektion
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FWG · Sicherheitsdirektion
1. Die Sicherheitsdirektion vollzieht folgende Kantonsaufgaben dieses Gesetzes
a. Grund- und Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein,
b. Grundeinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen auf dem Rhein,
c. Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen,
d. spezifische Stützpunktfeuerwehren gemäss § 36 Absatz 3.
2. Entscheide über Einsatztaktik, Organisation oder Materialbeschaffung bedürfen der Genehmigung der BGV.