Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 FWG CH-BL

§ 3 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Sicherheitsdirektion

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 FWG · Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion vollzieht folgende Kantonsaufgaben dieses Gesetzes

a. Grund- und Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein,

b. Grundeinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen auf dem Rhein,

c. Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen,

d. spezifische Stützpunktfeuerwehren gemäss § 36 Absatz 3.

2. Entscheide über Einsatztaktik, Organisation oder Materialbeschaffung bedürfen der Genehmigung der BGV.

← § 2 FWG Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zweck und Regelungsbereich § 4 FWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →