760
FWG
CH-BL
§ 28 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr - Betriebe
§ 28 FWG · Betriebsfeuerwehr
1. Der Kanton verpflichtet Betriebe, von denen das Risiko eines erheblichen Schadens durch ein Brand- oder ABC-Ereignis ausgeht, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu betreiben (kurz: Betriebsfeuerwehr).
2. Er kann geeignete Organisationen in Betrieben als Betriebsfeuerwehr anerkennen.
3. Die Betriebe können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.