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760 FWG CH-BL

§ 28 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Betriebsfeuerwehr

Feuerwehr - Betriebe
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§ 28 FWG · Betriebsfeuerwehr

1. Der Kanton verpflichtet Betriebe, von denen das Risiko eines erheblichen Schadens durch ein Brand- oder ABC-Ereignis ausgeht, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu betreiben (kurz: Betriebsfeuerwehr).

2. Er kann geeignete Organisationen in Betrieben als Betriebsfeuerwehr anerkennen.

3. Die Betriebe können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.

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