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760 FWG CH-BL

§ 27 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Jugendfeuerwehr

Feuerwehr - Einwohnergemeinden
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§ 27 FWG · Jugendfeuerwehr

1. Die Einwohnergemeinden können in ihrer Feuerwehr eine Jugendabteilung führen (kurz: Jugendfeuerwehr).

2. Die Jugendfeuerwehr dient der Jugendarbeit und der Nachwuchsförderung. Sie nimmt an keinen Einsätzen für die Ereignisbewältigung teil, sie kann jedoch für Hilfeleistungen gemäss § 16 Absatz 3 eingesetzt werden.

3. Der Kanton leistet Beiträge an die Jugendfeuerwehr.

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