760
FWG
CH-BL
§ 27 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Jugendfeuerwehr
Feuerwehr - Einwohnergemeinden
§ 27 FWG · Jugendfeuerwehr
1. Die Einwohnergemeinden können in ihrer Feuerwehr eine Jugendabteilung führen (kurz: Jugendfeuerwehr).
2. Die Jugendfeuerwehr dient der Jugendarbeit und der Nachwuchsförderung. Sie nimmt an keinen Einsätzen für die Ereignisbewältigung teil, sie kann jedoch für Hilfeleistungen gemäss § 16 Absatz 3 eingesetzt werden.
3. Der Kanton leistet Beiträge an die Jugendfeuerwehr.