760
FWG
CH-BL
§ 26 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Löschwasser
Feuerwehr - Einwohnergemeinden
§ 26 FWG · Löschwasser
1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass jederzeit Löschwasser zur Verfügung steht.
2. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an die Löschwasserversorgung.
3. Der Kanton leistet Beiträge an Hydranten.