Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 FWG CH-BL

§ 26 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Löschwasser

Feuerwehr - Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 FWG · Löschwasser

1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass jederzeit Löschwasser zur Verfügung steht.

2. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an die Löschwasserversorgung.

3. Der Kanton leistet Beiträge an Hydranten.

← § 25 FWG Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zweck und Regelungsbereich § 27 FWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →