760
FWG
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Organisation
Feuerwehr - Einwohnergemeinden
§ 24 FWG · Organisation
1. Die Einwohnergemeinden legen den Mannschaftsbestand ihrer Feuerwehren fest. Dieser muss ausreichend sein, die Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zuständig sind, bewältigen zu können.
2. Die Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkommandantin geführt. Er oder sie ist dem Gemeinderat unterstellt.
3. Die Angehörigen der Feuerwehr haben die Weisungen ihrer Vorgesetzten und die Einsatzleitung diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen.