Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 FWG CH-BL

§ 24 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Organisation

Feuerwehr - Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 FWG · Organisation

1. Die Einwohnergemeinden legen den Mannschaftsbestand ihrer Feuerwehren fest. Dieser muss ausreichend sein, die Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zuständig sind, bewältigen zu können.

2. Die Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkommandantin geführt. Er oder sie ist dem Gemeinderat unterstellt.

3. Die Angehörigen der Feuerwehr haben die Weisungen ihrer Vorgesetzten und die Einsatzleitung diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen.

← § 23 FWG Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zweck und Regelungsbereich § 25 FWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →