Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 FWG CH-BL

§ 23 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehr

Feuerwehr - Einwohnergemeinden
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§ 23 FWG · Feuerwehr

1. Die Einwohnergemeinden betreiben eine Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons.

2. Sie können sie mit Zustimmung des Kantons gemeinsam mit inner- und ausserkantonalen Einwohnergemeinden betreiben.

3. Sie können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. Eine vollständige Auslagerung der Feuerwehr an Dritte ist unzulässig.

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