760
FWG
CH-BL
§ 23 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehr
Feuerwehr - Einwohnergemeinden
§ 23 FWG · Feuerwehr
1. Die Einwohnergemeinden betreiben eine Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons.
2. Sie können sie mit Zustimmung des Kantons gemeinsam mit inner- und ausserkantonalen Einwohnergemeinden betreiben.
3. Sie können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. Eine vollständige Auslagerung der Feuerwehr an Dritte ist unzulässig.