760
FWG
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehrpflichtersatzabgabe
Feuerwehr - Feuerwehrdienst
§ 22 FWG · Feuerwehrpflichtersatzabgabe
1. Die Einwohnergemeinden erheben von den feuerwehrdienstpflichtigen Personen, die keinen Feuerwehrdienst in einer vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation leisten, eine Feuerwehrpflichtersatzabgabe.
2. Sie regeln die Einzelheiten im Reglement und können darin weitere feuerwehrdienstpflichtige Personen von der Feuerwehrpflichtersatzabgabe befreien.
3. Zweckverbände und Feuerwehrverbünde können nicht ermächtigt werden, die Feuerwehrpflichtersatzabgabe zu erheben.