760
FWG
CH-BL
§ 20 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Lohnfortzahlung
Feuerwehr - Feuerwehrdienst
§ 20 FWG · Lohnfortzahlung
1. Angehörige der Feuerwehr, die aufgrund des Feuerwehrdienstes an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2. Der Anspruch gegenüber privatrechtlichen Arbeitgebenden richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausübung eines öffentlichen Amts (Artikel 324a Absatz 1 OR). Derjenige gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden des kantonalen Rechts ist unbeschränkt.