760
FWG
CH-BL
§ 2 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FWG · Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
1. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV) vollzieht die Kantonsaufgaben dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 1.
2. Sie betreibt ein Feuerwehr-Inspektorat.
3. Der Regierungsrat kann der BGV in der Verordnung die Regelung von Einzelheiten übertragen.