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760 FWG CH-BL

§ 2 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FWG · Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

1. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV) vollzieht die Kantonsaufgaben dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 1.

2. Sie betreibt ein Feuerwehr-Inspektorat.

3. Der Regierungsrat kann der BGV in der Verordnung die Regelung von Einzelheiten übertragen.

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