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760 FWG CH-BL

§ 19 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Freiwilliger Feuerwehrdienst

Feuerwehr - Feuerwehrdienst
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§ 19 FWG · Freiwilliger Feuerwehrdienst

1. Die Niederlassungsgemeinde kann Angehörigen der Feuerwehr bewilligen, über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus Feuerwehrdienst zu leisten.

2. Sie kann zudem nicht-niedergelassenen Personen bewilligen, Feuerwehrdienst zu leisten.

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