760
FWG
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Freiwilliger Feuerwehrdienst
Feuerwehr - Feuerwehrdienst
§ 19 FWG · Freiwilliger Feuerwehrdienst
1. Die Niederlassungsgemeinde kann Angehörigen der Feuerwehr bewilligen, über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus Feuerwehrdienst zu leisten.
2. Sie kann zudem nicht-niedergelassenen Personen bewilligen, Feuerwehrdienst zu leisten.