760
FWG
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr
Feuerwehr - Feuerwehrdienst
§ 18 FWG · Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr
1. Eine feuerwehrdienstpflichtige Person kann ihre Dienstpflicht in einer anderen, vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation erfüllen, sofern es der Mannschaftsbestand der Niederlassungsgemeinde zulässt.
2. Sie und die Feuerwehrorganisation reichen ein gemeinsames Gesuch ein.
3. Die Niederlassungsgemeinde entscheidet über das Gesuch. Eine Bewilligung ist zu befristen.