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760 FWG CH-BL

§ 17 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Feuerwehrdienstpflicht

Feuerwehr - Feuerwehrdienst
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§ 17 FWG · Feuerwehrdienstpflicht

1. Die im Kanton niedergelassenen Männer und Frauen sind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 40 Jahre alt geworden sind, feuerwehrdienstpflichtig.

2. Die Einwohnergemeinden können im Reglement einen späteren Beginn und ein späteres Ende der Dienstpflicht festlegen.

3. Die Dienstpflicht wird in der Feuerwehr der Niederlassungsgemeinde erfüllt. Vorbehalten bleibt § 18.

4. Ein Anspruch auf Dienstleistung besteht nicht.

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