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760 FWG CH-BL

§ 16 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Befugnisse

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 FWG · Befugnisse

1. Die Feuerwehren sind im Einsatz berechtigt, Grundstücke, Anlagen und Gebäude zu betreten.

2. Sie sind im Einsatz berechtigt, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen sowie Anordnungen gegenüber Personen zu erteilen. Diese haben den Anordnungen Folge zu leisten.

3. Sie können ausserhalb von Einsätzen oder Übungen Privaten entgeltliche, technische und personelle Hilfe leisten. Dabei muss der Einsatz für die Ereignisbewältigung jederzeit gewährleistet sein.

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