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760 FWG CH-BL

§ 15 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Aufgaben

Feuerwehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 15 FWG · Aufgaben

1. Die Feuerwehren leisten unverzüglichen und befristeten Einsatz zur Bewältigung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen.

2. Sie retten Menschen und Tiere und begrenzen den Schaden. Dabei richten sie sich nach den schweizerisch anerkannten Grundsätzen.

3. Sie können andere Feuerwehren zur notwendigen Hilfe bei der Ereignisbewältigung anfordern.

4. Die BGV kann die Feuerwehren zur Begrenzung eingetretener Schäden an Gebäuden und Grundstücken sowie zur Abwehr potentiell drohender Gefahren für Gebäude und Grundstücke einsetzen.

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