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760 FWG CH-BL

§ 14 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Grundeinsatz

Ereignisse - Gemeinsame Bestimmung
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§ 14 FWG · Grundeinsatz

1. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Aufgaben des Grundeinsatzes, die Anforderungen daran sowie die erforderlichen Einsatzmittel.

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