760
FWG
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Einsatzkosten, Ersatzpflicht
Ereignisse - Spezialereignisse
§ 13 FWG · Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1. Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Spezialereignisse, für die sie zuständig sind.
2. Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses sind der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen.
3. Ersatzpflichtig ist
a. im Falle eines Unfallereignisses die gerettete bzw. die tierhaltende Person
b. im Falle eines ABC-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person,
c. im Falle eines übrigen Ereignisses die begünstigte Person.
4. Die Kostenüberbindungen gemäss der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.