760
FWG
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
Ereignisse - Spezialereignisse
§ 12 FWG · Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2. Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen.