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760 FWG CH-BL

§ 11 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Definition

Ereignisse - Spezialereignisse
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§ 11 FWG · Definition

1. Als Spezialereignisse gelten

a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus einer lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereignis);

b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken (kurz: ABC-Ereignis);

c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: übrige Ereignisse).

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