760
FWG
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Einsatzkosten, Ersatzpflicht
Ereignisse - Naturereignisse
§ 10 FWG · Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1. Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Naturereignisse, für die sie zuständig sind.
2. Wer wegen grober Verletzung seiner Sorgfaltspflicht den Einsatz zur Bewältigung eines Naturereignisses verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.